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Bekanntgabe nach § 77 Absatz 6 Satz 3 Infektionsschutzgesetz


Bekanntgabe nach § 77 Absatz 6 Satz 3 Infektionsschutzgesetz


Es wird nach § 77 Absatz 6 Satz 3 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBL. I S.1045), das zuletzt durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 geändert worden ist, bekannt gemacht, dass ab Samstag, den 24. April 2021, die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in der Freien und Hansestadt Hamburg gelten.

Bekanntgabe nach § 77 Absatz 6 Satz 3 Infektionsschutzgesetz

Zur Klarstellung wird auf das Folgende hingewiesen: Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gilt weiterhin. Auch im Anwendungsbereich des § 28b IfSG findet die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Anwendung, soweit § 28b Infektionsschutzgesetz keine oder keine abschließenden Regelungen trifft. Soweit die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung weitergehende Schutzmaßnahmen als § 28b Infektionsschutzgesetz enthält, gelten diese ergänzend (§ 1 Absatz 2 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung). Begründung Gemäß § 77 Absatz 6 Satz 2 Infektionsschutzgesetz gelten in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an den drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tagen den nach § 28b Absatz 1 und 3 Infektionsschutzgesetz jeweils maßgeblichen Schwellenwert überschritten hat, die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 Infektionsschutzgesetz ab dem 24. April 2021. In diesem Fall hat gemäß § 77 Absatz 6 Satz 3 Infektionsschutzgesetz die nach Landesrecht zuständige Behörde den Tag, ab dem die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 Infektionsschutzgesetz gelten, am 23. April 2021 bekannt zu machen. Nach diesen Vorschriften liegen die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe nach § 77 Absatz 6 Satz 3 Infektionsschutzgesetz vor. Am 20. April 2021, am 21. April 2021 und am 22. April 2021 (sowie darüber hinaus auch am 23. April 2021) lagen in der Freien und Hansestadt Hamburg, die gemäß § 77 Absatz 8 Infektionsschutzgesetz als kreisfreie Stadt im Sinne im Sinne von § 28b Infektionsschutzgesetz gilt, die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz nach § 28b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz Infektionsschutzgesetz) jeweils über dem Schwellenwert von 100 nach § 28b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz Infektionsschutzgesetz. Denn die Sieben-Tage-Inzidenz betrug nach den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts 125 Fälle pro 100.000 Einwohner am 20. April 2021, 113 Fälle pro 100.000 Einwohner am 21. April 2021, 109 Fälle pro 100.000 Einwohner am 22. April 2021 und 108,5 Fälle pro 100.000 Einwohner am 23. April 2021. Der Hinweis auf die ergänzende Geltung der SARS-CoV2-Eindämmungs-verordnung dient der Klarstellung, da die Freie und Hansestadt Hamburg von der Möglichkeit des § 28b Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes Gebrauch gemacht und weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen hat, die die bundesrechtlichen Maßnahmen ergänzen. Senat der Freien und Hansestadt Hamburg


quelle: hamburg.de

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